LAG Düsseldorf - Beschluss vom 02.07.2020
3 Sa 113/20
Normen:
ArbGG § 77 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1330/19

Keine Bindungswirkung des Rechtsmittelgerichts bei offensichtlich fehlerhafter Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts durch erstinstanzliches GerichtOffensichtliche Unrichtigkeit der Festsetzung bei unvernünftigen und nicht nachvollziehbaren ErwägungenWirtschaftliches Interesse als Bemessungsgrundlage bei Abrechnungsanspruch aus beidseitiger ProzesssichtUnzulässigkeit von Pauschalfestsetzungen bei Abrechnungsanspruch nach § 108 GewO

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 113/20

DRsp Nr. 2021/3977

Keine Bindungswirkung des Rechtsmittelgerichts bei offensichtlich fehlerhafter Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts durch erstinstanzliches Gericht Offensichtliche Unrichtigkeit der Festsetzung bei unvernünftigen und nicht nachvollziehbaren Erwägungen Wirtschaftliches Interesse als Bemessungsgrundlage bei Abrechnungsanspruch aus beidseitiger Prozesssicht Unzulässigkeit von Pauschalfestsetzungen bei Abrechnungsanspruch nach § 108 GewO

1. Eine arbeitsgerichtliche Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes nach § 61 Abs. 1 ArbGG, die offensichtlich unrichtig ist, entfaltet für das Berufungsgericht keine Bindungswirkung. In diesem Falle hat das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes von Amts wegen zu prüfen und im Zweifel zu schätzen. Der Berufungskläger hat die hierzu erforderlichen Tatsachen darzulegen und nach § 64 Abs. 5 ArbGG glaubhaft zu machen. Gelingt ihm dies nicht in einem 600,- € übersteigenden Umfang und liegt auch kein anderer Grund für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach § 64 Abs. 2 ArbGG vor, ist die Berufung unzulässig.