I.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat gegen die Beklagte zum Arbeitsgericht Eisenach Klage auf Zahlung von Lohn und Aufwendungsersatz eingereicht, die ihr im Wege der Ersatzzustellung "durch Übergabe an einen Bediensteten" am 23.02.2001 zugestellt wurde. Das Arbeitsgericht Eisenach hat sich durch Beschluss vom 13.03.2001 für örtlich unzuständig erklärt und hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mannheim verwiesen. Dieses hat die Parteien darauf hingewiesen, die Beklagte habe ihren Sitz in Sonneberg, das zum Bezirk des Arbeitsgerichts Suhl gehört. Entsprechend der Ankündigung hat es sich durch Beschluss vom 24.04.2001 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Suhl verwiesen. Dieses hat durch den in der Formel angeführten Beschluss die "Übernahme" des Rechtsstreits abgelehnt und die Sache zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Das Arbeitsgericht Mannheim war als das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu bestimmen.
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