LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.06.2001
3 SHa 4/01
Normen:
ZPO § 181 ; ZPO § 182 ; ZPO § 184 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 102/01
ArbG Suhl, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 927/2001

Keine Bindung an eine Verweisungsentscheidung, die vor Zustellung der Klage ergeht

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 3 SHa 4/01

DRsp Nr. 2003/4515

Keine Bindung an eine Verweisungsentscheidung, die vor Zustellung der Klage ergeht

Normenkette:

ZPO § 181 ; ZPO § 182 ; ZPO § 184 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 5 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Kläger beim Arbeitsgericht Mannheim Lohnzahlungsklage gegen die "M. T. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn U. pp. Hemsbach" eingereicht, welche unter dieser Anschrift zur Zustellung gegeben wurde. Auf der Postzustellungsurkunde sind die Angaben zur Anschrift der Beklagten mit Kugelschreiber durchgestrichen und ersetzt durch "pp. Sonneberg", das zum Bezirk des Arbeitsgerichts Suhl gehört. Über der so veränderten Anschrift findet sich ein handschriftlicher Vermerk "berichtigt 14.3.01", dem - unleserlich - ein Namenszeichen (oder eine Unterschrift) beigefügt ist. Der Zustellungsbedienstete der Post hat die Ersatzzustellung im Sinne von § 184 ZPO als am 16.03.2001 bewirkt unterschriftlich bestätigt (ABl. 9).

Das Arbeitsgericht Mannheim hat imTermin vom 26.03., in dem die Beklagte nicht vertreten war, darauf hingewiesen, diese habe ihren Sitz in Suhl. Es sei beabsichtigt, den Rechtsstreit dorthin zu verweisen. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung bis 10.04.2001 gegeben.