Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr im angefochtenen Beschluss sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
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