LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.06.2007
1 Ta 68/07
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2098 a/06

Keine Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unrichtigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen - rechtliches Gehör vor Ablehnung aus anderweitigen Gründen nach konkreter Auflage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 68/07

DRsp Nr. 2007/14500

Keine Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unrichtigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen - rechtliches Gehör vor Ablehnung aus anderweitigen Gründen nach konkreter Auflage

1. Unrichtige Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) rechtfertigen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, sofern nicht ausreichende Entschuldigungsgründe vorgetragen und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht werden.2. Wird das Kindergeld in Höhe von 462 EUR nicht und Ausgaben des Ehemannes als eigene Belastungen angegeben, rechtfertigt schon dies die Zurückweisung des Antrags.3. Erteilt das Gericht dem Antragsteller eine konkrete Auflage, kann das Arbeitsgericht nicht ohne weitere Auflage den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe aus anderen Gründen verweigern, denn aufgrund der konkret erteilten Auflage muss die Partei damit nicht rechnen; liegen weitere bislang nicht gerügte Mängel vor oder werden solche festgestellt, ist vor einer Entscheidung auch hierzu rechtliches Gehör zu gewähren.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I.