LAG Düsseldorf - Beschluss vom 14.04.2004
16 Ta 203/04
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4 ; ArbGG § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1084
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1404/03

Keine Beweisgebühr bei vorsorglicher Zeugenladung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 16 Ta 203/04

DRsp Nr. 2004/7508

Keine Beweisgebühr bei vorsorglicher Zeugenladung

»1. Eine Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht mit der Beweisanordnung durch das Gericht. Unabhängig davon, ob dies durch gesonderten Beschluss geschieht, muss eine Anordnung zur Durchführung einer Beweisaufnahme erfolgt sein.2. Lediglich vorbereitende Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, etwa die vorsorgliche Ladung von Zeugen nach §§ 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, 56 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, lösen noch keine Beweisgebühr aus.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4 ; ArbGG § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss des Arbeitsgerichts ist zulässig: Sie ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO statthaft.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 50,00 EURO, da er hier (1.145,85 EURO ./. 884,85 EURO =) 261,00 EURO beträgt. Für die Einlegung der Beschwerde gilt gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO sinngemäß § 10 Abs. 3 Satz 2, 4 und Abs. 4 BRAGO. Da die Fristenregelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO ausgenommen ist, gilt die dortige Zweiwochenfrist in diesen Fällen nicht (ebenso Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 128 Rdn. 45).