1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss des Arbeitsgerichts ist zulässig: Sie ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO statthaft.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 50,00 EURO, da er hier (1.145,85 EURO ./. 884,85 EURO =) 261,00 EURO beträgt. Für die Einlegung der Beschwerde gilt gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO sinngemäß § 10 Abs. 3 Satz 2, 4 und Abs. 4 BRAGO. Da die Fristenregelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO ausgenommen ist, gilt die dortige Zweiwochenfrist in diesen Fällen nicht (ebenso Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 128 Rdn. 45).
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