Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2017 -
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle und über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle.
I.
Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein im Konzernverbund der Deutsche Q. E. stehendes Unternehmen, das mit der Erbringung von Kundenservice-Dienstleistungen und Kundenkommunikation in Customer Relationship-Management innerhalb des Konzerns für die E. Express Germany GmbH tätig ist. Im Unternehmen der Arbeitgeberin bestanden an den Standorten N., G. und I. insgesamt drei Betriebe. Alle drei Betriebe hatten jeweils einen (örtlichen) Betriebsrat gewählt. Außerdem war ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Der Antragsteller ist der örtliche Betriebsrat des Betriebs N. (im Folgenden Betriebsrat).
1. 2.
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