LAG Frankfurt/Main, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 20/17
ArbG Fulda, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 7/16
Keine Beteiligungsfähigkeit des Wirtschaftsausschusses im BeschlussverfahrenUnternehmensbezogene Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei gemeinsamem Betrieb zweier UnternehmenTendenzschutz für karitative UnternehmenKeine Rechte des Wirtschaftsausschusses bezüglich eines Tendenzunternehmens
BAG, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 7 ABR 20/18
DRsp Nr. 2020/9322
Keine Beteiligungsfähigkeit des Wirtschaftsausschusses im BeschlussverfahrenUnternehmensbezogene Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei gemeinsamem Betrieb zweier UnternehmenTendenzschutz für karitative UnternehmenKeine Rechte des Wirtschaftsausschusses bezüglich eines Tendenzunternehmens
Orientierungssatz:1. Führen zwei Unternehmen, die jeweils für sich genommen die Voraussetzungen von § 106 Abs. 1BetrVG erfüllen, gemeinsam einen Betrieb, erfolgt die Bildung eines Wirtschaftsausschusses grundsätzlich unternehmensbezogen, nicht betriebsbezogen (Rn. 23 ff.).2. Genießt eines der Unternehmen Tendenzschutz iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BetrVG, kann der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs einen Wirtschaftsausschuss bilden, wenn das andere Unternehmen tendenzfrei ist. Dem Wirtschaftsausschuss stehen jedoch gegenüber dem Tendenzunternehmen keine Rechte zu (Rn. 26).
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