LAG Köln - Beschluss vom 23.06.2006
3 Ta 196/06
Normen:
RVG § 23 § 33 ; GKG § 42 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 598
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 10127/05

Keine Berücksichtigung von Trinkgeldern bei der Streitwertbemessung - Verschlechterungsverbot im Streitwertbeschwerdeverfahren - unzulässige Beschwerde zur Streitwerterhöhung namens und im Auftrag der Partei

LAG Köln, Beschluss vom 23.06.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 196/06

DRsp Nr. 2006/27903

Keine Berücksichtigung von Trinkgeldern bei der Streitwertbemessung - Verschlechterungsverbot im Streitwertbeschwerdeverfahren - unzulässige Beschwerde zur Streitwerterhöhung namens und im Auftrag der Partei

»1. Trinkgelder (eines Kellners) sind bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen.2. Im Streitwertbeschwerdeverfahren gilt das Verschlechterungsverbot.3. Die vom Prozessbevollmächtigten "namens und im Auftrag der Partei" mit dem Ziel einer Streitwerterhöhung eingelegte Beschwerde ist wegen fehlender Beschwer unzulässig.«

Normenkette:

RVG § 23 § 33 ; GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben über den Bestand des Arbeitsverhältnisses gestritten. Dabei hat der Kläger folgende Anträge gestellt: