LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.01.2021
3 Ta 1/20
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 331/20

Keine Berücksichtigung verspäteter Anträge auf Bewilligung von ProzesskostenhilfeZurechnung des Verschuldens des Rechtsanwalts bei verspäteter Einreichung PKH-Antrag

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen 3 Ta 1/20

DRsp Nr. 2021/2025

Keine Berücksichtigung verspäteter Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Zurechnung des Verschuldens des Rechtsanwalts bei verspäteter Einreichung PKH-Antrag

Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst nach Beendigung des Rechtsstreits und nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Nachfrist eingereicht, kann Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht mehr bewilligt werden.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 8. Oktober 2020 - 2 Ca 331/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 1;

Gründe

I.

Am 21. Juli 2020 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen Klage beim Arbeitsgericht Ulm ein und beantragte, dem Kläger für die angekündigten Anträge Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen.