Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 8. Oktober 2020 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Am 21. Juli 2020 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen Klage beim Arbeitsgericht Ulm ein und beantragte, dem Kläger für die angekündigten Anträge Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen.
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