LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2021 26 Ta (Kost) 6058/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2267/18
Keine Berücksichtigung unechter Hilfsanträge bei Festsetzung von GebührenstreitwertMaßgeblichkeit des Klageantrags für StreitwertbemessungUnbeachtlichkeit irrtümlicher gerichtlicher Entscheidungen bei StreitwertKostenrechtliche Bewertung von Weiterbeschäftigungsanträgen
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6058/21
DRsp Nr. 2021/13257
Keine Berücksichtigung unechter Hilfsanträge bei Festsetzung von GebührenstreitwertMaßgeblichkeit des Klageantrags für StreitwertbemessungUnbeachtlichkeit irrtümlicher gerichtlicher Entscheidungen bei StreitwertKostenrechtliche Bewertung von Weiterbeschäftigungsanträgen
1. Eine erstinstanzliche Entscheidung über Hilfsanträge ist für die Berechnung des erstinstanzlichen Gebührenstreitwerts unerheblich, wenn in einer Rechtsmittelinstanz letztlich den Hauptanträgen stattgegeben wird (vgl. BAG 21. Januar 2021 - 6 AZR 126/20; 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15, Rn. 30; BGH 13. September 2016 - VII ZR 17/14, Rn. 18, mwN).2. Der Umstand, dass das Arbeitsgericht entgegen § 308ZPO über einen unechten Hilfsantrag entschieden hat, bewirkt nicht seine Berücksichtigung im Rahmen der Streitwertbemessung.Überschreitet das Gericht den gestellten Antrag in der irrigen Annahme, sich noch in dessen Rahmen zu halten, so ist für den Streitwert nicht die irrtümliche Entscheidung des Gerichts, sondern gemäß § 40GKG der Antrag der Partei maßgebend (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 27. April 2021 - 17 Ta (Kost) 6033/21; 11. Mai 2021 - 26 Ta (Kost) 6034/21).3. Zur kostenrechtlichen Bewertung eines Weiterbeschäftigungsantrags (Fortführung zu LAG Berlin-Brandenburg 17. Dezember 2020 - 26 Ta (Kost) 6098/20).
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