LAG Köln - Beschluss vom 21.05.2021
2 Ta 47/21
Normen:
RVG § 33; GkG § 42 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2012/20

Keine Berücksichtigung einer Abfindung bei StreitwertFreistellung von der Arbeit nicht streitwerterhöhend

LAG Köln, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 47/21

DRsp Nr. 2021/11366

Keine Berücksichtigung einer Abfindung bei Streitwert Freistellung von der Arbeit nicht streitwerterhöhend

Eine gezahlte Abfindung ist bei der Höhe des Streitwerts ebenso wenig zu berücksichtigen wie die Freistellung von der Arbeitsverpflichtung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.02.2021- AZ 3 Ca 2021/20 wird zurück gewiesen

Normenkette:

RVG § 33; GkG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die Parteien stritten in der Hauptsache um eine Kündigung des Klägers durch die Beklagte. Noch vor dem Gütetermin vereinbarten die Parteien einen Abfindungsvergleich zur Beendigung des Rechtsstreits.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 51.321,51 € festgesetzt. Es hat hierbei vier Bruttomonatsgehälter zugrunde gelegt, da der Kläger neben der Kündigung auch ein Zeugnis eingeklagt hatte, worüber sich der Vergleich ebenfalls verhält.

Der Klägervertreter vertritt die Ansicht, der Vergleich habe einen Mehrwerti. H. v. 248.269,10 €.