Die Parteien streiten darüber, wie die Urlaubsvergütung nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk zu berechnen ist und dabei insbesondere über die Frage, ob sich die Zeiten in den Schulferien, während derer eine Arbeitsleistung nicht zu erbringen ist, verdienstmindernd auswirken.
Die 1943 geborene Klägerin ist seit dem 01.06.1994 bei der Beklagten beschäftigt. Sie wird als Reinigungskraft in der S. Schule in D. eingesetzt. Ihre regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 1,23 Stunden, der Stundenlohn 7,68 EUR brutto.
Der von den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 17.06.1994 (Bl. 60 d.A.) enthält unter anderem folgende Regelung:
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