Die Parteien streiten im bestehenden Arbeitsverhältnis um einen Unterlassungsanspruch der Klägerin.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu veranlasst haben, den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Teilurteils vom 04.10.2006 Bezug genommen.
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