LAG Köln - Urteil vom 09.05.2007
7 Sa 1363/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; SGB IX § 81 Abs. 2 ; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 628
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 10276/05

Keine Benachteiligung durch internen Aushang des Arbeitsablaufes zu Abstimmungszwecken bei individuell gestaltetem behindertengerechten Arbeitsplatz einer Pflegekraft

LAG Köln, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 1363/06

DRsp Nr. 2008/1768

Keine Benachteiligung durch internen Aushang des Arbeitsablaufes zu Abstimmungszwecken bei individuell gestaltetem behindertengerechten Arbeitsplatz einer Pflegekraft

»Stellt der Betreiber eines Krankenhauses einer in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkten Pflegekraft einen speziell auf ihre gesundheitlichen Bedürfnisse zugeschnittenen Arbeitsplatz zusammen, den es in dieser Form im Krankenhaus nur einmal gibt, so stellt es keine Diskriminierung der Pflegekraft dar, wenn der Arbeitgeber zum Zwecke der Koordination der Arbeit mit dem übrigen Personal den genauen Tagesarbeitsablauf dieser Pflegekraft im Dienstzimmer der Station aushängt.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; SGB IX § 81 Abs. 2 ; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im bestehenden Arbeitsverhältnis um einen Unterlassungsanspruch der Klägerin.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu veranlasst haben, den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Teilurteils vom 04.10.2006 Bezug genommen.