LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.06.2007
9 Ta 151/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ; ArbGG § 11 a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 587/07

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei schlichter Lohnforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 151/07

DRsp Nr. 2007/17914

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei schlichter Lohnforderung

1. Lässt der Inhalt der Klageschrift nicht erkennen, dass zur Durchsetzung des Lohnanspruches bis auf die Durchführung einfacher Rechenoperationen eine weitergehende rechtliche Beratung erforderlich ist, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht in Betracht.2. Fühlt sich der Kläger als Zeitungsausträger nicht in der Lage, die Klageschrift zu formulieren, kann er die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ; ArbGG § 11 a Abs. 3 ;

Gründe:

I.