LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.05.2007
6 Ta 72/07
Normen:
ArbGG § 12 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 712/06

Keine Befreiung von Gerichtsgebühren für Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 72/07

DRsp Nr. 2007/14469

Keine Befreiung von Gerichtsgebühren für Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes

1. § 12 a ArbGG berührt nicht die eigentlichen Gerichtskosten sondern die Kosten der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und Erstattung von Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten.2. In Rheinland-Pfalz sind Untergliederungen des Deutschen Roten Kreuzes seit Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Gebührenbefreiung im Bereich der Justiz vom 05. Oktober 1990 nicht mehr von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit.

Normenkette:

ArbGG § 12 a ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat dem Beklagten mit Beschluss vom 26. Februar 2007 wegen übereinstimmender Erledigungserklärung des vom Kläger gegen den Beklagten am 01. Dezember 2006 eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kläger war seit 01. Juni 2002 mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.300,00 EUR als Rettungsassistent beschäftigt. Eine ausgesprochene Kündigung vom 17. November 2006 wurde "zurückgenommen" und der Kläger weiter beschäftigt.

Gegen den am 05. März 2007 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts richtet sich die am 12. März 2007 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.