LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.07.2013
4 Ta 262/13
Normen:
KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 921/12

Keine Aussetzung Zustimmungsersetzungsverfahrens - Zeitgleiche Anhängigkeit mit Kündigungsschutzverfahrens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.07.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 262/13

DRsp Nr. 2013/21476

Keine Aussetzung Zustimmungsersetzungsverfahrens - Zeitgleiche Anhängigkeit mit Kündigungsschutzverfahrens

Die Rechtshängigkeit einer anderen Bestandsstreitigkeit zwischen dem Arbeitgeber und einem betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger (hier die Rechtshängigkeit einer Entfristungsklage) rechtfertigt nicht die Aussetzung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG, mit dem der Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Kündigung schaffen will.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2013 - 20 BV 921/12 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1;

Gründe:

I.