I.
Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss.
Der am 5. Januar 1964 geborene Kläger wurde bei der Beklagten ab dem 1. Juni 2005 als Vertriebsleiter zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von EUR 7.032,04 beschäftigt. Am 19. August 2006 erhielt der Kläger von der Beklagten eine außerordentliche fristlose Kündigung. Seit dem 1. September 2006 ist der Kläger bei der Firma A beschäftigt.
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