LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.07.2007
11 Ta 249/07
Normen:
ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt - 1/6 Ca 247/06 - 13.04.2007,

Keine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit hilfsweiser Aufrechnung gegen Klageforderung in anderem Verfahren bei zweifelhaftem Bestand der Hauptforderung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 249/07

DRsp Nr. 2007/17637

Keine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit hilfsweiser Aufrechnung gegen Klageforderung in anderem Verfahren bei zweifelhaftem Bestand der Hauptforderung

»Eine Aussetzung gem. § 148 ZPO wegen der hilfsweisen Aufrechnung mit einer Gegenforderung setzt voraus, dass die Hilfsaufrechnung entscheidungserheblich ist. Das wiederum setzt voraus, dass das Bestehen der Hauptforderung feststeht und nicht mehr offen ist.«

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss.

Der am 5. Januar 1964 geborene Kläger wurde bei der Beklagten ab dem 1. Juni 2005 als Vertriebsleiter zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von EUR 7.032,04 beschäftigt. Am 19. August 2006 erhielt der Kläger von der Beklagten eine außerordentliche fristlose Kündigung. Seit dem 1. September 2006 ist der Kläger bei der Firma A beschäftigt.