Der Beklagte hat mit Schreiben vom 14.05.2005 beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Amtsgerichtes Westerburg in einem dort geführten Strafverfahren das hiesige Verfahren auszusetzen.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag deshalb zurückgewiesen, weil eine zivilrechtliche Beurteilung, die den Arbeitsgerichten zustünde, bei den zur Entscheidung des Gerichtes gestellten Ansprüchen unabhängig von einer möglichen strafrechtlichen Bewertung vorzunehmen sei. Zudem gebiete es der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz, eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht vorzunehmen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|