LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2006
6 Ta 292/05
Normen:
ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 2964/04 vom 10.11.2005,

Keine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit bei Geltendmachung einer Gesamtschadensersatzforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 292/05

DRsp Nr. 2006/21627

Keine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit bei Geltendmachung einer Gesamtschadensersatzforderung

Werden Schadenersatzansprüche aus der Abführung kassierter Beträge als Gesamtforderung geltend gemacht, ist nicht ersichtlich, dass ein strafrechtliches Verfahren vorgreiflich sein kann, da es im strafrechtlichen Verfahren bereits ausreicht, wenn bei einem einzigen Rechnungsposten der Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist.

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Gründe:

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 14.05.2005 beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Amtsgerichtes Westerburg in einem dort geführten Strafverfahren das hiesige Verfahren auszusetzen.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag deshalb zurückgewiesen, weil eine zivilrechtliche Beurteilung, die den Arbeitsgerichten zustünde, bei den zur Entscheidung des Gerichtes gestellten Ansprüchen unabhängig von einer möglichen strafrechtlichen Bewertung vorzunehmen sei. Zudem gebiete es der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz, eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht vorzunehmen.