1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.06.2020 und 15.06.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 09.01.2020 -
2. Der Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger legte auf die Aufforderung des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 01.08.2019 mit Fristsetzung 23.08.2016 am 17.09.2019 einen unvollständig ausgefüllten PKH Vordruck, auf eine weitere Aufforderung vom 03.09.2019 mit 3 Wochen Fristsetzung nichts und auf eine letztmalige Fristsetzung vom 05.12.2019 mit 2 Wochen Fristsetzung bis dahin ebenfalls keine PKH Erklärung gemäß Vordruck vor.
Mit Beschluss vom 09.01.2020, der dem Prozessbevollmächtigten am 14.01.2020 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde, wurde die PKH aufgehoben.
Am 21.01.2020 ging wiederum eine unvollständig ausgefüllte Erklärung ein, bei der jedenfalls der Kontostand des Guthabens des Klägers bei der Volksbank fehlt.
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