OLG Hamm - Beschluss vom 18.10.2016
3 RBs 277/16
Normen:
AEntG §§ 4 I Nr. 1, 19 I, 23 I Nr. 8; 3 OWiG; 17 I, 21 Nr. 7, 8 MiLoG,; 17c I AÜG; 16 II ArbZG;
Fundstellen:
NZA 2016, 6
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 756 Js 417/15

Keine Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit nach dem AEntG in der Landwirtschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2016 - Aktenzeichen 3 RBs 277/16

DRsp Nr. 2016/18153

Keine Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit nach dem AEntG in der Landwirtschaft

Nicht jedem Arbeitgeber der im AEntG genannten Branchen ist grundsätzlich die Pflicht auferlegt, nach näherer Maßgabe des § 19 Abs. 1 AEntG im Anwendungsbereich der dort erfassten Tarifregelungen oder Rechtsverordnungen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. § 19 Abs. 1 AEntG verweist - soweit es um die Branche oder den Geltungsbereich geht - nur auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG und damit nur auf das Bauhauptgewerbe und das Baunebengewerbe. Eine analoge Anwendung der Sanktionierung auf die nach dem Wortlaut des § 19 Abs.1 nicht erfasste Branche der Landwirtschaft kommt nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die Sache wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Alleinentscheidung der Einzelrichterin am Oberlandesgericht X).

2.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

AEntG §§ 4 I Nr. 1, 19 I, 23 I Nr. 8; 3 OWiG; 17 I, 21 Nr. 7, 8 MiLoG,; 17c I AÜG; 16 II ArbZG;

Gründe

I.