Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche aus beendetem Arbeitsverhältnis.
Seit 06.09.2004 war der Kläger als Kraftfahrer bei dem Beklagten in dessen Getränkespedition beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug 2.200 EUR. Der Kläger war vom 10.01.2005 bis 25.02.2005 arbeitsunfähig krank. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 14.01.2005 das Arbeitsverhältnis zum 01.02.2005. Das Schreiben ging dem Kläger am 01.02.2005 zu. Der Kläger erhob unter dem 04.02.2005 hiergegen Kündigungsschutzklage, der Beklagte nahm die Kündigung zurück und sprach eine neue Kündigung zum 31.05.2005 aus. Diese Kündigung wird vom Kläger akzeptiert.
Die Beklagte erteilte dem Kläger Lohnabrechnung für Oktober 2004 über 2.200 EUR brutto, entspricht 1.381,02 EUR netto und behielt 400 EUR netto für einen Schaden W. M. ein.
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