LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.2007
18 Sa 1900/06
Normen:
BGB § 387 § 389 § 394 ; MuSchG § 14 Abs. 1 ; EFZG § 3 Abs. 1 ; SGB IV § 28 g Satz 1, 2 ; ZPO 850c;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 155/06

Keine Aufrechnung gegen nicht bestehende Forderung bei Irrtum der Arbeitgeberin über Erstattungspflicht - keine Aufrechnung gegen pfändungsfreien Zuschuss nach Mutterschutzgesetz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 1900/06

DRsp Nr. 2007/17648

Keine Aufrechnung gegen nicht bestehende Forderung bei Irrtum der Arbeitgeberin über Erstattungspflicht - keine Aufrechnung gegen pfändungsfreien Zuschuss nach Mutterschutzgesetz

1. Steht der Arbeitnehmerin kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu, kann die Arbeitgeberin gegen einen solchen Anspruch (infolge eines Irrtums über ihre Erstattungspflicht) auch nicht aufrechnen.2. Für den Zuschuss nach § 14 Abs. 1 MuSchG gelten die allgemeinen Regeln für arbeitsvertragliche Entgeltansprüche einschließlich des Pfändungsschutzes nach §§ 850 ff. ZPO.

Normenkette:

BGB § 387 § 389 § 394 ; MuSchG § 14 Abs. 1 ; EFZG § 3 Abs. 1 ; SGB IV § 28 g Satz 1, 2 ; ZPO 850c;

Tatbestand:

Die klagende Arbeitnehmerin verlangt die Erfüllung von Forderungen, gegen die die Arbeitgeberin mit streitigen Erstattungsansprüchen aufrechnete. Diese vertritt die Rechtsauffassung, sie habe zu Unrecht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet, da die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf Hormonbehandlungen zur Therapie einer Unfruchtbarkeit beruhte.

Die Beklagte betreibt in A ein Alten- und Pflegeheim.