Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen unterlassener Aufklärung.
Der Kläger war mehr als 30 Jahre bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Zum 31.08.2003 schied er aus und bezog seit dem 01.09.2003 Altersrente.
Vom 01.11.2003 bis zum 31.08.2005 arbeitete der Kläger in der Niederlassung Meckenheim bei der Beklagten im geringem Umfang zu einem Bruttostundenlohn von 10,00 EUR. Der Umfang der monatlichen Arbeitsleistung wurde jeweils abgesprochen. In der Niederlassung Meckenheim befindet sich ein Lager. Die Lohnbuchhaltung befindet sich in der Zentrale in Moers. Von dort aus wurde der Lohn des Klägers abgerechnet.
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