Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten auf Schadensersatz.
Der Kläger war vom 15. April 2001 bis 30. November 2006 als Reisetechniker für das Bekleidungsunternehmen der Beklagten tätig. Die Bruttovergütung betrug zuletzt 3.568,00 EUR monatlich. Grundlage war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 5. März 2001 (Bl. 20 f. d. A.), in dem es auszugsweise heißt:
1. "Herr O1 wird von der Firma W1 GmbH ab 01.07.2001 oder früher als Reisetechniker eingestellt. Das Aufgabengebiet umfasst die Qualitätskontrolle und die Steuerung der Produktion in Produktionsbetrieben im In- und Ausland. Die W1 GmbH behält sich vor, Herrn O1 seinen beruflichen Fähigkeiten entsprechend auch anderweitig einzusetzen.
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