LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.06.2007
11 Ta 142/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2328/06

Keine Arbeitsrechtsweg bei Streitigkeiten aus Skippervertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 142/07

DRsp Nr. 2007/17898

Keine Arbeitsrechtsweg bei Streitigkeiten aus Skippervertrag

1. Die Bezeichnung der Partei in einem im Skipper-Vertrag als "Arbeitgeber" und der Vergütung des Skippers als "Lohn" hat für die Begründung des Arbeitsrechtswegs keine Bedeutung.2. Der Tätigkeit eines Schiffsführers oder Skippers ist eine Weisungsgebundenheit in der Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit nicht immanent, da diese Tätigkeit sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses (etwa eines Dienst- oder Werkvertrages oder Geschäftsbesorgungsvertrages) erbracht werden; letztlich kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b § 5 ;

Gründe:

I.

Mit vorliegender Klage wehrt sich der Kläger gegen eine außerordentliche Kündigung des Beklagten und begehrt die Zahlung von Entgelt sowie Aufwendungs- und Schadensersatz. Der Beklagte verfolgt im Rahmen der Widerklage Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streiten die Parteien über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.