Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 28. März zum 30. April 2002 sowie über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen verhaltensbedingten Kündigung vom 23. Juli 2002. Hilfsweise erstrebt die Beklagte im zweiten Rechtszug die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
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