Die Parteien streiten um einen Vergütungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Monat Dezember 2003 .
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25.05.2005 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 24.06.05 zugestellt. Er hat hiergegen am 22.07.05 Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 23.09.05 am 23.09.05 begründen lassen.
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