Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte betreibt über ihre Betriebsführungsgesellschaft Deutsche Steinkohle AG (im folgenden DSK) sieben Steinkohle - Bergwerke, darunter das Bergwerk Walsum, in welchem ca. 2.700 Personen, davon ca. 1.830 Menschen untertägig beschäftigt sind.
Der am 04.07.1972 geborene Kläger wurde von einer (früheren) E. - I. GmbH mit bergmännischen Tätigkeiten beschäftigt. Dieses Unternehmen wurde mit Eintragung in das Handelsregister am 29.01.2004 auf eine S. Bau- und Wegebaustoffe GmbH verschmolzen. Die hieraus entstandene Gesellschaft - die ehemalige Nebenintervenientin - firmierte wiederum als E. - I. GmbH . Für diese war der Kläger seit dem Jahr 2000 im Bergwerk Walsum tätig.
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