Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ein Arbeitsverhältnis zustandegekommen ist.
Der Kläger schloß Ende 1992 mit dem Land Hessen einen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1993 befristeten Arbeitsvertrag. Die Befristung erfolgte unter Vereinbarung der Geltung der SR 2y
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