ArbG Bielefeld, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 570/06
Keine Arbeitnehmereigenschaft eines Dozenten für außerbetriebliche Ausbildung von Zahntechnikern - zweckbefristetes Dienstverhältnis durch Zuweisung von Lehrgängen jeweils für ein Schul- und Planungsjahr
LAG Hamm, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1631/06
DRsp Nr. 2007/9696
Keine Arbeitnehmereigenschaft eines Dozenten für außerbetriebliche Ausbildung von Zahntechnikern - zweckbefristetes Dienstverhältnis durch Zuweisung von Lehrgängen jeweils für ein Schul- und Planungsjahr
1. Hat ein Zahntechnikermeister die Unterweisungen im Rahmen überbetrieblicher praktischer Ausbildung von Zahntechnikern übernommen, kann diese Tätigkeit sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch in einem freien Mitarbeiterverhältnis erbracht werden.2. Je genauer die Vertragspflichten vereinbart werden, desto geringer sind die Weisungsrechte des Dienstberechtigten und desto eher ist ein freies Mitarbeiterverhältnis anzunehmen.3. Ein Arbeitsverhältnis liegt nicht vor, wenn der Beschäftigte keine typischen Arbeitnehmerpflichten zu erfüllen hat und insbesondere nicht verpflichtet ist, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit den Nachweis durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1EFZG zu führen, und er durch die Arbeitsunfähigkeit auch nicht von seiner Leistungspflicht frei geworden ist sondern den Kurs nachgeholt hat.
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