LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.04.2023
3 TaBV 2/22
Normen:
BpersVG § 75 Abs. 3 Nr. 11; ZA-NTS Art. 56;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 15/21

Keine Anwendung des ASiG auf die Arbeitsverhältnisse bei den StationierungsstreitkräftenOrganisatorische Verlagerung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bei den StationierungsstreitkräftenKein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei organisatorischer Verlagerung der Fachkraft für Arbeitssicherheit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2023 - Aktenzeichen 3 TaBV 2/22

DRsp Nr. 2023/11353

Keine Anwendung des ASiG auf die Arbeitsverhältnisse bei den Stationierungsstreitkräften Organisatorische Verlagerung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bei den Stationierungsstreitkräften Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei organisatorischer Verlagerung der Fachkraft für Arbeitssicherheit

1. Das ASiG ist auf die Arbeitsverhältnisse bei den Stationierungsstreitkräften nicht anwendbar, da die Anwendbarkeit dieser Regelungen für die Bundeswehr ausgenommen ist und die Stationierungsstreitkräfte in dieser Hinsicht ebenso behandelt werden (Art. 56 Abs. 1 Nr. 1 a ZA-NATO-Truppenstatut). 2. Die Verlagerung der Fachkraft für Arbeitssicherheit stellt keine Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Unfallschäden dar. 3. Maßnahmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken, unterliegen nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats bzw. der Betriebsvertretung. Insoweit ist eine "objektiv-finale Betrachtungsweise" geboten.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.03.2022 - 3 BV 15/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BpersVG § 75 Abs. 3 Nr. 11; ZA-NTS Art. 56;

Gründe

I.