LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.08.2007
1 Ta 150/07
Normen:
ZPO § 117 § 119 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2431 d/06

Keine Antragstellung zur Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 150/07

DRsp Nr. 2007/18051

Keine Antragstellung zur Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz

Hat der Antragsteller bis zur Beschlussfassung des Arbeitsgerichts trotz einer fünf-wöchigen Nachfrist nicht einmal einen zulässigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, kann dieser Antrag auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden.

Normenkette:

ZPO § 117 § 119 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 14.12.2006, vertreten durch Rechtsanwalt H..., beim Arbeitsgericht Kiel Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H... zu bewilligen.

Im Gütetermin am 22.01.2007 ist der Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleiches beigelegt worden.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger durch Beschluss im Gütetermin nachgelassen, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte zu reichen und die Angaben jeweils glaubhaft zu machen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht diese Frist um zwei Wochen verlängert.