LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.02.2007
6 TaBV 8/06
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; ArbGG § 81 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 29 c/05

Keine Antragsbefugnis des Betriebsrates im Beschlussverfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen einzelner Arbeitnehmer - kein Rechtsschutzbedürfnis für vergangenheitsbezogene Feststellung ohne zukünftige Rechtswirkung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 6 TaBV 8/06

DRsp Nr. 2007/11818

Keine Antragsbefugnis des Betriebsrates im Beschlussverfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen einzelner Arbeitnehmer - kein Rechtsschutzbedürfnis für vergangenheitsbezogene Feststellung ohne zukünftige Rechtswirkung

»1. Ansprüche einzelner Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auf bezahlte Freizeit kann der Betriebsrat mangels Antragsbefugnis nicht im Beschlussverfahren geltend machen.2. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der keinerlei Rechtswirkungen für die Zukunft mehr folgen, besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; ArbGG § 81 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Mitarbeitern der zu 2.) beteiligten Arbeitgeberin für die Nachtschicht vom 23. auf den 24.12.2004 bezahlte Freizeit zu gewähren war.

Die Arbeitgeberin unterhält 3 Produktionsstätten, und zwar die Nadelfertigung, die Flechterei und die Fertigproduktion. In allen Produktionsstätten wird im 3-Schichtbetrieb gearbeitet. Im streitgegenständlichen Zeitraum galt der Schichtplan gemäß Anlage Ast 1 (vgl. Bl. 10 d. A.).

Der Beteiligte zu 1.) ist der für den Betrieb der Arbeitgeberin in N. gewählte Betriebsrat.