I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Mitarbeitern der zu 2.) beteiligten Arbeitgeberin für die Nachtschicht vom 23. auf den 24.12.2004 bezahlte Freizeit zu gewähren war.
Die Arbeitgeberin unterhält 3 Produktionsstätten, und zwar die Nadelfertigung, die Flechterei und die Fertigproduktion. In allen Produktionsstätten wird im 3-Schichtbetrieb gearbeitet. Im streitgegenständlichen Zeitraum galt der Schichtplan gemäß Anlage Ast 1 (vgl. Bl. 10 d. A.).
Der Beteiligte zu 1.) ist der für den Betrieb der Arbeitgeberin in N. gewählte Betriebsrat.
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