LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.10.2020
4 Ta 71/20
Normen:
RL 2011/7/EU Art. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 16.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 653/19

Keine Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts im Bewilligungsverfahren für Prozesskostenhilfe

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 4 Ta 71/20

DRsp Nr. 2020/18355

Keine Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts im Bewilligungsverfahren für Prozesskostenhilfe

Orientierungssatz: Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts ist nicht zu verzinsen. Wenn schon die Verzinsung des Gebührenanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts ausscheidet, weil im RVG keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, gilt dies erst recht für den Unterfall der gesetzlichen Verzinsung bei Verzug, der Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.05.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.04.2020 - 2 Ca 653/19 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RL 2011/7/EU Art. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Vorliegend begehrt der im Wege der Prozesskostenhilfe der Klägerin beigeordneten Prozessbevollmächtigten eine Verzugsschadenpauschale i.H.v. 40,00 € (§ 288 Abs. 5 BGB), weil seine Kostenrechnung von der Landeskasse verspätet bezahlt worden ist.