LAG Hamburg - Urteil vom 09.08.2007
7 Sa 27/07
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 § 78 Satz 2 ; BGB § 242 § 307 Abs. 1 Satz 2 § 308 Nr. 4 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 494
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 92/06

Keine Anspruch des Betriebsratsmitgliedes auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs für Fahrten vom Wohnort zum Ort der Betriebsratstätigkeit

LAG Hamburg, Urteil vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 27/07

DRsp Nr. 2008/1926

Keine Anspruch des Betriebsratsmitgliedes auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs für Fahrten vom Wohnort zum Ort der Betriebsratstätigkeit

»Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem Betriebsratsmitglied, das keine Kundendiensteinsätze wahrnimmt, für die Fahrten vom Wohnort zum Ort seiner Betriebsratstätigkeit einen PKW als Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Eine Benachteiligung i.S. des § 78 S. 2 BetrVG liegt nicht vor, auch wenn den Kundendiensttechnikern vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug gestellt wird, mit dem diese auch die erste Fahrt zur ersten Arbeitsstelle des betreffenden Arbeitstages und die Fahrt von der letzten Arbeitsstelle des Tages zurück zur Wohnung zurücklegen dürfen, da es sich insoweit um dienstlich veranlasste Fahrten handelt, die im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers liegen.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 § 78 Satz 2 ; BGB § 242 § 307 Abs. 1 Satz 2 § 308 Nr. 4 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch weiterhin einen Pkw als Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen, mit dem dieser auch die Fahrt von zu Hause zum Ort der Leistungen von Betriebsratsarbeit und von dort zurück nach Hause zurücklegen darf.