LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.05.2022
2 Sa 280/21
Normen:
BBiG § 11; BBiG § 15; BBiG a.F. § 17 Abs. 1; BBiG § 25; BGB § 305; MTV Kfz-Gewerbe SH § 3; TV Ausbildungsvergütungen Kraftfahrzeuggewerbe SH (i.d.F.v. 01.08.2019) § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 875 e/21

Keine Anrufung des Schlichtungsausschusses nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGGAngemessenheit einer AusbildungsvergütungBeachtung der monatlichen Ausbildungszeit bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 280/21

DRsp Nr. 2022/14702

Keine Anrufung des Schlichtungsausschusses nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung Beachtung der monatlichen Ausbildungszeit bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung

1. Der Schlichtungsausschuss braucht nicht mehr angerufen zu werden, wenn das Lehrverhältnis beendet ist, bevor die Klage bei den Gerichten für Arbeitssachen eingereicht wird. 2. Die Parteien des Ausbildungsverhältnisses können, wenn sie nicht tarifgebunden sind, eine niedrigere Ausbildungsvergütung vereinbaren. Erst wenn die vereinbarte Vergütung die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 Prozent unterschreitet, ist sie in der Regel nicht angemessen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG a.F.. 3. Bei der Beurteilung, ob die Vergütungshöhe angemessen oder unangemessen ist, muss auch die vereinbarte monatliche Ausbildungszeit berücksichtigt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 01.12.2021 - 4 Ca 875 e/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 11; BBiG § 15; BBiG a.F. § 17 Abs. 1; BBiG § 25; BGB § 305; MTV Kfz-Gewerbe SH § 3; TV Ausbildungsvergütungen Kraftfahrzeuggewerbe SH (i.d.F.v. 01.08.2019) § 2;

Tatbestand