Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Annahmeverzugslohn der Klägerin.
Die am 20.05.1962 geborene Klägerin war seit April 1995 als Reinigungskraft für die Beklagten, die ein Reinigungsunternehmen betreibt, tätig. Ihr monatlicher Lohn betrug durchschnittlich 607,93 EUR brutto. Mit der Begründung, der Reinigungsumfang sei reduziert worden, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 28.01.2005 zum 28.02.2005.
Die von der Klägerin hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg (Urteil vom 02.03.2006). Die dagegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 23.10.2006 - 14 Sa 611/06 - zurückgewiesen.
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