LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
18 Sa 1097/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1071/20

Keine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei Eingruppierung und Lohnzahlung nach GTV Einzelhandel NRWTätigkeitsjahre bei früherem Arbeitgeber im Sinne von Beschäftigungszeiten

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 18 Sa 1097/20

DRsp Nr. 2021/7120

Keine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei Eingruppierung und Lohnzahlung nach GTV Einzelhandel NRW Tätigkeitsjahre bei früherem Arbeitgeber im Sinne von Beschäftigungszeiten

"Tätigkeitsjahre" im Sinne des § 3 A Abs. 2 S. 1 GTV Einzelhandel NRW sind nur Beschäftigungszeiten, die beim aktuellen Arbeitgeber zurückgelegt wurden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 23.07.2020 - 1 Ca 1071/20 - wie folgt abgeändert:

Die Klage mit den Anträgen zu 1) und 2) wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt nach Maßgabe des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW (GTV). Hintergrund des Streits sind unterschiedliche Auffassungen der Parteien darüber, ob Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin im Rahmen der Eingruppierung zu berücksichtigen sind.

1. 2. 3.