LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2021
12 Ta 198/21
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 1; BKKG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 447
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 11802/20

Keine Anrechnung von Kinderzuschlag und Kindergeld bei Prozesskostbeihilfe beim AntragstellerKinderzuschlag und Kindergeld als eigenes Einkommen des Kindes

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 12 Ta 198/21

DRsp Nr. 2021/5241

Keine Anrechnung von Kinderzuschlag und Kindergeld bei Prozesskostbeihilfe beim Antragsteller Kinderzuschlag und Kindergeld als eigenes Einkommen des Kindes

Im Prozesskostenhilferecht sind der Kinderzuschlag nach § 6a BKKG insgesamt und das Kindergeld nach § 62 EStG, § 1 BKKG, soweit es zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird, nicht deren um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Leistungsbezieher als Einkommen iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzurechnen. Kinderzuschlag und Kindergeld sind als eigenes Einkommen des Kindes im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO zu berücksichtigen, mit der Folge, dass sich der vom Einkommen des um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Leistungsbeziehers im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind abzusetzende Freibetrag in Höhe dieser Leistungen vermindert.

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25. November 2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15. Oktober 2020 - 29 Ca 11802/20 - wird, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen.

II. Die zu erhebende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 1; BKKG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Entscheidung hat die Festsetzung von Ratenzahlungen begleitend zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Gegenstand.