Die Parteien streiten über die Anrechnung von dienstfreien Wochenfeiertagen auf die Sollarbeitszeit der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 1.9.2000 im Krankenhaus V. als Küchenhilfe beschäftigt und arbeitet seit August 2001 mit 50 % der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit (19,5 Stunden). Sie erbringt ihre Arbeitsleistung in Form von Vollschichtzeiten (täglich 7,7 Stunden), wobei sie dienstplanmäßig auch an Samstagen und Sonntagen zum Dienst eingeteilt wird. Nach einer Dienstvereinbarung "Arbeitszeit Küche - KKH V." in der Fassung vom 6.12.2006 gibt es in der Küche drei Vollzeitschichten von 7,7 Stunden, nämlich den Frühdienst von 6:00 bis 14:12 Uhr, den Kernarbeitsdienst von 6:30 bis 14:42 Uhr und den Spätdienst von 9:00 bis 17:12 Uhr.
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