LAG München - Urteil vom 19.04.2007
2 Sa 1341/06
Normen:
HGB § 74c ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 6165/06

Keine Anrechnung des Ruhegeldes auf Karenzentschädigung

LAG München, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 1341/06

DRsp Nr. 2007/14414

Keine Anrechnung des Ruhegeldes auf Karenzentschädigung

»Ein Ruhegeld ist auf die Karenzentschädigung nicht anzurechnen.«

Normenkette:

HGB § 74c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Karenzentschädigung.

Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 31.10.1975 ist u. a. geregelt, dass der Kläger neben seinem Jahresgehalt (damals DM 52.000,--) eine Tantieme erhält, über deren Höhe die Gesellschafterversammlung anlässlich der Feststellung des Jahresabschlusses beschließt und die vom Gewinn der Gesellschaft sowie den persönlichen Leistungen des Klägers abhängig ist. § 10 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:

" Herr H. darf während der zwei auf die Beendigung seines Dienstverhältnisses folgenden Jahre in kein Konkurrenzunternehmen, in welcher Eigenschaft auch immer, eintreten oder sich an einem solchen beteiligten noch einem solchen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Gesellschaft auf ihre Einhaltung verzichtet.

Während der Karenzzeit ist die Gesellschaft verpflichtet, Herrn H. das feste Gehalt weiterzuvergüten, das er zuletzt bekommen hat. ..."