Die Parteien streiten über eine Karenzentschädigung.
Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 31.10.1975 ist u. a. geregelt, dass der Kläger neben seinem Jahresgehalt (damals DM 52.000,--) eine Tantieme erhält, über deren Höhe die Gesellschafterversammlung anlässlich der Feststellung des Jahresabschlusses beschließt und die vom Gewinn der Gesellschaft sowie den persönlichen Leistungen des Klägers abhängig ist. § 10 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:
" Herr H. darf während der zwei auf die Beendigung seines Dienstverhältnisses folgenden Jahre in kein Konkurrenzunternehmen, in welcher Eigenschaft auch immer, eintreten oder sich an einem solchen beteiligten noch einem solchen mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Gesellschaft auf ihre Einhaltung verzichtet.
Während der Karenzzeit ist die Gesellschaft verpflichtet, Herrn H. das feste Gehalt weiterzuvergüten, das er zuletzt bekommen hat. ..."
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