BAG - Urteil vom 18.01.2005
3 AZR 137/04
Normen:
BetrAVG § 2 § 3 § 18 § 30d ; RRG (1999) Art. 8 Nr. 19 lit. f ; Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Art. 1 Nr. 1, 2 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 § 388 § 394 S. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 384
NZA 2005, 1264
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 232/03
ArbG München, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 4226/02

Keine Anrechnung des Restübergangsgeldes auf betrieblichen Versorgungsanspruch - Kürzung der Abfindung aufgrund ergänzender Vertragsauslegung

BAG, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 137/04

DRsp Nr. 2005/14651

Keine Anrechnung des Restübergangsgeldes auf betrieblichen Versorgungsanspruch - Kürzung der Abfindung aufgrund ergänzender Vertragsauslegung

Orientierungssätze: 1. Nach § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung werden auf den nach § 2 BetrAVG zu ermittelnden Versorgungsanspruch die von der zuständigen Versorgungseinrichtung auf Grund der Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 BetrAVG aF gewährten Leistungen angerechnet. Das im vorliegenden Fall vom Beklagten beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis im Jahre 1980 gezahlte sog. Restübergangsgeld war keine derartige Versicherungsleistung. 2. Die Anrechnungsvorschrift des § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG war auch nicht entsprechend anwendbar. Das Restübergangsgeld war bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung als Abfindung iSd. § 3 BetrAVG anzusehen. Dem System und der Konzeption der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufassung des Betriebsrentengesetzes entspricht es, dass die in der Übergangsregelung des § 30d BetrAVG enthaltene Anrechnungsvorschrift eine Abfindung iSd. § 3 BetrAVG nicht erfasst.