Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.7.2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung erstinstanzlich abgewiesene Restver-gütungsansprüche für die Zeit ab 26.03.2009 bis April 2010.
Der Kläger war aufgrund eines unter dem 29.12.2003 geschlossenen Anstellungsvertrages für kaufmännische Angestellte seit 01.01.2004 als Geschäftsführer/Verwaltungsdirektor der Beklagten mit einer Vergütung von 5.000,00 EUR brutto tätig.
Mit Schreiben vom 26.03.2009 wurde ihm gegenüber eine fristlose hilfsweise fristgemäße Kündigung wegen Verdachts der Manipulation von Glaubensübertrittsurkunden seiner Ehefrau und seines Sohnes erklärt.
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung durch Urteil vom 19.07.2010 - 1 Ca 760/09 - aus nachgeschobenem Grund für rechtswirksam und wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 275 bis 285 d. A.) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
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