LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.05.2023
11 Sa 294/22
Normen:
GG Art. 12; LuftVZO § 20 Abs. 2 Nr. 1; Schulungsvertrag v. 10.09.2009 § 10 Abs. 1; Schulungsvertrag v. 10.09.2009 § 13 Abs. 1; Darlehensvertrag v. 10.09.2009 § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 135/21

Keine anerkannte Berufsausbildung i.S.d. BBiG bei Schulung zum VerkehrsflugzeugführerEinstellung i.S.d. § 26 BBiG a.F.Einheitlichkeitswille bei äußerlich getrennten VerträgenSchulungsvertrag zum Flugzeugführer und Darlehensvertrag als einheitlicher Vertrag im Sinne einer AGB-KontrolleKostenbeteiligung und Rückzahlungsverpflichtung als unangemessene und damit unwirksame Vertragsklauseln

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 294/22

DRsp Nr. 2023/14647

Keine anerkannte Berufsausbildung i.S.d. BBiG bei Schulung zum Verkehrsflugzeugführer "Einstellung" i.S.d. § 26 BBiG a.F. "Einheitlichkeitswille" bei äußerlich getrennten Verträgen Schulungsvertrag zum Flugzeugführer und Darlehensvertrag als einheitlicher Vertrag im Sinne einer AGB-Kontrolle Kostenbeteiligung und Rückzahlungsverpflichtung als unangemessene und damit unwirksame Vertragsklauseln

1. Bei der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer handelt es sich um keine anerkannte Berufsausbildung iSd. BBiG, so dass Abschnitt 2 des BBiG und damit §§ 12, 14 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers nicht anwendbar sind.2. Die Anwendbarkeit der §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers folgt mangels Einstellung auch nicht aus § 26 BBiG aF.3. Der Schulungsvertrag zwischen dem Flugschüler und der Ausbildungsgesellschaft stellt ein einheitliches Rechtsgeschäft mit dem zwischen den Parteien zu diesem Schulungsvertrag geschlossenen Darlehensvertrag dar und ist daher als einheitlicher Vertrag einer AGB-Kontrolle zu unterziehen.