1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2019 -
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Berechnung eines tariflichen Krankengeldzuschusses.
Die Klägerin ist seit Juni 1988 bei der Beklagten, die eine Fluggesellschaft betreibt, als Flugbegleiterin auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 31. Mai 1988 beschäftigt. Kraft individualvertraglicher Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal idF vom 1. Januar 2013 (iF
"§ 5 Anspruch auf Vergütung
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