LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2005
7 Sa 793/04
Normen:
BGB § 611 § 612 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1118/04

Keine allgemeine Fahrtkostenvergütung bei vertragsgemäßer Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 793/04

DRsp Nr. 2005/18855

Keine allgemeine Fahrtkostenvergütung bei vertragsgemäßer Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes

1. Nach § 611 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, als Gegenleistung für die versprochenen Dienste die vereinbarte Vergütung zu zahlen; ist ausweislich des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages von vornherein eine Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb des Betriebssitzes als Hauptleistungspflicht vereinbart, kann der als Fernmeldeanlagenelektroniker tätige Arbeitnehmer eine zusätzliche Vergütung für Wegzeiten allein aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag nicht verlangen.2. § 612 Abs. 1 BGB ist entsprechend anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Leistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind und weder einzelvertraglich noch tariflich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind; die Vergütungserwartung nach § 612 Abs. 1 BGB ist anhand eines objektiven Maßstabes unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung und der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme.

Normenkette:

BGB § 611 § 612 Abs. 1 ;

Tatbestand: