LAG Chemnitz, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 16/20
ArbG Leipzig, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 64/19
Keine aktive und passive Befugnis des leitenden Angestellten zur Teilnahme an der BetriebsratswahlMitgliedschaft eines leitenden Angestellten im Wahlvorstand zur Betriebsratswahl als AnfechtungsgrundEinstellungs- und Entlassungsbefugnis als Zuordnungskriterium zum Kreis der leitenden AngestelltenKriterien für die unternehmerische Gewichtigkeit der Personalbefugnis des leitenden AngestelltenBegrenzte Überprüfbarkeit der Beurteilungsausübung durch die Tatsacheninstanz in der Rechtsbeschwerdeinstanz
BAG, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 7 ABR 14/21
DRsp Nr. 2022/12845
Keine aktive und passive Befugnis des leitenden Angestellten zur Teilnahme an der BetriebsratswahlMitgliedschaft eines leitenden Angestellten im Wahlvorstand zur Betriebsratswahl als AnfechtungsgrundEinstellungs- und Entlassungsbefugnis als Zuordnungskriterium zum Kreis der leitenden AngestelltenKriterien für die unternehmerische "Gewichtigkeit" der Personalbefugnis des leitenden AngestelltenBegrenzte Überprüfbarkeit der Beurteilungsausübung durch die Tatsacheninstanz in der Rechtsbeschwerdeinstanz
Orientierungssätze:1. Ein leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3BetrVG ist bei der Betriebsratswahl nach § 7 Satz 1 BetrVG nicht wahlberechtigt und nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht wählbar. Mangels Wahlberechtigung kann ein leitender Angestellter nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch nicht zum Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann - unter den weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1BetrVG - zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen (Rn. 23 ff.).
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