BAG - Beschluss vom 04.05.2022
7 ABR 14/21
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BetrVG § 7 S. 1; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 13 Abs. 1; BetrVG § 13 Abs. 3; BetrVG § 16 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 17a; BetrVG § 19; BetrVG § 21; BGB § 167 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 Nr. 85
ArbRB 2022, 299
BB 2022, 2355
DB 2022, 2418
DB 2022, 2862
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 16/20
ArbG Leipzig, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 64/19

Keine aktive und passive Befugnis des leitenden Angestellten zur Teilnahme an der BetriebsratswahlMitgliedschaft eines leitenden Angestellten im Wahlvorstand zur Betriebsratswahl als AnfechtungsgrundEinstellungs- und Entlassungsbefugnis als Zuordnungskriterium zum Kreis der leitenden AngestelltenKriterien für die unternehmerische Gewichtigkeit der Personalbefugnis des leitenden AngestelltenBegrenzte Überprüfbarkeit der Beurteilungsausübung durch die Tatsacheninstanz in der Rechtsbeschwerdeinstanz

BAG, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 7 ABR 14/21

DRsp Nr. 2022/12845

Keine aktive und passive Befugnis des leitenden Angestellten zur Teilnahme an der Betriebsratswahl Mitgliedschaft eines leitenden Angestellten im Wahlvorstand zur Betriebsratswahl als Anfechtungsgrund Einstellungs- und Entlassungsbefugnis als Zuordnungskriterium zum Kreis der leitenden Angestellten Kriterien für die unternehmerische "Gewichtigkeit" der Personalbefugnis des leitenden Angestellten Begrenzte Überprüfbarkeit der Beurteilungsausübung durch die Tatsacheninstanz in der Rechtsbeschwerdeinstanz

Orientierungssätze: 1. Ein leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG ist bei der Betriebsratswahl nach § 7 Satz 1 BetrVG nicht wahlberechtigt und nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht wählbar. Mangels Wahlberechtigung kann ein leitender Angestellter nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch nicht zum Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann - unter den weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BetrVG - zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen (Rn. 23 ff.).