Die Parteien streiten um die Zahlung von Nachtzuschlägen.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Gruppenkoordinator in der Produktion beschäftigt, in der im Mehrschichtbetrieb Trockner und Toplader hergestellt werden. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Die arbeitsvertraglichen Bedingungen ergeben sich aus dem Einstellungsschreiben vom 23.12.1994, in dem unter § 12 Abs. 2 festgelegt ist:
"Im übrigen sind für Ihr Arbeitsverhältnis die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen sowie - soweit keine abweichenden betrieblichen Regelungen bei H. bestehen - die tariflichen Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie Berlin Brandenburg (Tarifgebiet II) in der Fassung der Vereinbarung vom 10.3.1991 maßgebend."
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