Die Parteien streiten um einen Weihnachtsgeldanspruch sowie um die Berichtigung des Zeugnisses des Klägers.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.03.1999 aufgrund schriftlicher Arbeitsverträge (Bl. 6 ff. d. A.) als Diplomgeograf beschäftigt.
Zum Weihnachtsgeldanspruch heißt es in § 6 des Arbeitsvertrages:
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