LAG Köln - Urteil vom 24.09.2007
14 Sa 539/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 § 611 Abs. 1 ; GewO § 109 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 230
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 701/07

Kein Weihnachtsgeld bei Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres - kein Anspruch auf bestimmte Reihenfolge der Begriffe Kollegen - Vorgesetzte bei der Verhaltensbeurteilung

LAG Köln, Urteil vom 24.09.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 539/07

DRsp Nr. 2008/5296

Kein Weihnachtsgeld bei Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres - kein Anspruch auf bestimmte Reihenfolge der Begriffe "Kollegen - Vorgesetzte" bei der Verhaltensbeurteilung

»1. Wird ein Weihnachtsgeld zugesagt, so ist darin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eine Stichtagsregelung enthalten, wonach Anspruchsvoraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch bestehen muss (im Anschluss an BAG 30..3.1994 - 10 AZR 134/93 - NZA 1994, 651).2. Bei vorzeitigem Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres entsteht daher auch kein anteiliger Anspruch.3. Die Verwendung des Begriffs Weihnachtsgeld ist eindeutig und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.4. Zur Reihenfolge von Beurteilungen im Zeugnis.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 § 611 Abs. 1 ; GewO § 109 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Weihnachtsgeldanspruch sowie um die Berichtigung des Zeugnisses des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.03.1999 aufgrund schriftlicher Arbeitsverträge (Bl. 6 ff. d. A.) als Diplomgeograf beschäftigt.

Zum Weihnachtsgeldanspruch heißt es in § 6 des Arbeitsvertrages: